Allgemeine Geschäftsbedingungen der Küpper-Weisser GmbH
I. Allgemeines/Vertragsschluss
a. Für Lieferungen und Reparaturen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
b. Der Auftraggeber ist an die Bestellung bis vier Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
c. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
d. Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind.
e. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
f. Der Auftraggeber widerspricht hiermit Bestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Auftragnehmers unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen; abweichende Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich bestätigt worden ist.
II. Preise
a. Preise für den Liefergegenstand oder die Kostenvoranschläge verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe; Überführungs- und Versandkosten sowie Aufwendung für eine Transportversicherung werden zusätzlich berechnet.
b. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. § 14 BGB, so gilt Folgendes:
i. Die Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten.
ii. Die Preise für Ersatzteillieferungen richten sich nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste.
iii. Treten zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin Veränderungen in wesentlichen Kostenelementen des Liefer- oder Reparaturgegenstandes ein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, neue angemessene Preise festzusetzen.
III. Zahlungen/Zahlungsverzug
a. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung 14 Tage in Rückstand kommt oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt ist. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Herausgabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes, unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
b. Zahlungen werden auch bei entgegengesetzter Bestimmung auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
c. Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
d. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gem. §§ 288 Abs. 1 und 2, 247 und 249 BGB zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
e. Im Falle der wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Bestätigung des Auftrages oder Vertragsschluss ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Auslieferung des Leistungsgegenstandes zu verlangen. Falls der Auftraggeber diesem Verlangen innerhalb einer gesetzten Frist von zehn Tagen nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
IV. Lieferung/Lieferverzug
a. Die vom Auftragnehmer genannten Liefer- und Reparaturtermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich feste Liefertermine vereinbart sind. Im Falle von Vertragsänderungen sind gleichzeitig neue Liefer- und Reparaturtermine zu vereinbaren. Der Auftraggeber kann sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern und hat darauf hinzuweisen, dass er die Abnahme nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche nach § 437 BGB sind ausgeschlossen.
b. Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
c. Wird der Liefer- oder Reparaturtermin infolge unvorhersehbarer, schwerer Hindernisse (z. B. Streik, Aussperrung, erhebliche Betriebsstörungen sowie des Eigenbelieferungsvorbehalts), die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, um drei Monate überschritten und kann dem Auftragnehmer eine spätere Leistung nicht zugemutet werden, so können beide Vertragspartner vom Vertrag nach Ausschluss weitergehender Ansprüche zurücktreten.
d. Konstruktions-Formänderungen oder Abweichungen im Farbton bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, solange die Änderung des Liefergegenstandes unerheblich und für den Auftraggeber zumutbar ist.
V. Abnahme
a. Der Auftraggeber hat innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Liefer- oder Reparaturgegenstand zu prüfen und abzunehmen.
b. Nimmt der Auftraggeber den Liefergegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz geltend, so kann er unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, als Schadensersatz 15 % des Nettolieferpreises zzgl. Umsatzsteuer fordern, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
a. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder der Werklohnvergütung Eigentum des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gilt der Eigentumsvorbehalt für alle Forderungen des Auftragnehmers aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber. An allen im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten eingebautem Zubehör oder Ersatzteilen oder Austauschgeräten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung das Eigentum vor.
b. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftragnehmer den Liefergegenstand vom Auftraggeber herausverlangen. Der Auftraggeber wird gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche abtreten. Nach schriftlicher Ankündigung und angemessener Fristsetzung ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Preis den Liefergegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Auftraggeber.
c. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Auftragnehmers beeinträchtigende Überlassung des Liefergegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Auftragnehmer ausgehändigt wird.
d. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und die vorgesehenen Wartungs- sowie erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen.
e. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Veräußerung des Liefergegenstandes gestattet, so tritt der Auftraggeber hiermit sämtliche Rechte gegen den Drittkäufer aus dem Weiterverkauf bis zu völligen Tilgung aller Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf durch den Auftragnehmer dazu berechtigt und verpflichtet, die Forderungen gegen den Drittkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Abtretung dem Drittkäufer bekanntzugeben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
f. Erteilt der Auftragnehmer zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes seine Zustimmung zur Sicherungsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Auftraggeber mit Abschluss des Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem Finanzierungsgegenstand an den Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat unter allen Umständen im Besitz des Liefergegenstandes zu bleiben.
g. Der Auftraggeber tritt alle Forderungen gegenüber Geldinstituten aus an diese erfolgte Zahlungen für weiterverkaufte Liefergegenstände an den Auftragnehmer ab.
h. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die Gesamtforderung des Auftragnehmers um 20 % übersteigt.
VII. Gewährleistung
a. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und ist der Liefergegenstand nicht vom Auftragnehmer selbst hergestellt oder repariert worden, beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers darauf, seine Gewährleistungsansprüche gegen seinen Lieferanten oder Subunternehmer an den Auftraggeber abzutreten. Für den Fall des Fehlschlagens der gerichtlichen Durchsetzung der gegen Dritte gerichtete Gewährleistungsansprüche tritt der Auftragnehmer in die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Absatzes ein, es sei denn, dass die von ihm nicht selbst hergestellten und reparierten Teile und Fremdleistungen vom Auftraggeber selbst stammen. In diesem Falle ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
b. In allen Fällen leistet der Auftraggeber bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen oder Leistungen in folgender Weise Gewähr:
i. Die Gewährleistungsfrist beträgt im Verkehr zwischen Unternehmen ein Jahr; diese Fristen gelten jeweils ab Lieferung der Ware.
ii. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Nacherfüllung. Der Auftragnehmer kann wählen, ob Nacherfüllung oder Nachlieferung geleistet werden soll. Ferner ist er berechtigt, die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 bzw. § 635 Abs. 3 BGB zu verweigern. Liefert der Auftragnehmer zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Liefergegenstand, so kann er vom Auftraggeber Rückgabe des mangelhaften Liefergegenstandes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.
iii. Der Auftraggeber hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen; dies gilt auch für Zuviel- oder Minderlieferungen sowie für Transportschäden.
iv. Wenn der Mangel trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Setzen einer Frist oder soweit die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
v. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes aufgrund des Vertrages Gewähr geleistet.
vi. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Leistungsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überansprucht worden ist, oder der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, oder am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen worden sind, ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
vii. Gewährleistungsansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand trotz Kenntnis eines Mangels abgenommen hat, ohne sich die Gewährleistungsansprüche vorzubehalten.
c. Bei Reparaturen an gebrauchten Gegenständen leistet der Auftragnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Gewähr mit folgenden Einschränkungen:
i. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
ii. Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn der Fehler trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt worden ist oder ihm weitere Nachbesserungsversuche nicht zumutbar sind.
iii. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 2f) dieses Abschnittes vorliegen.
d. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt als Beschaffenheit des Liefergegenstandes grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben des Liefergegenstandes dar.
VIII. Haftung
- Hat der Auftragnehmer eine zu vertretende Pflichtverletzung begangen, sind die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
a. Hat der Auftragnehmer eine zu vertretende Pflichtverletzung begangen, sind die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
IX. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
a. In allen Fällen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
b. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, der Sitz des Auftragnehmers.